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Gewässerschutz
Leistungsbeschreibung
Der Gewässerschutzbeauftragte berät den Gewässernutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können. Seine Rechte und Pflichten sind in §§ 64 bis 66 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) bestimmt. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die im WHG genannten Aufgaben konkretisieren, erweitern oder einschränken.
Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- Herr Jörg DeusingerWassermeister
- Herr Dipl. Ing. FH Michael Heuser
- Herr Sebastian KralWassermeister